Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur Fußzeile springen

Stadt Flensburg siegt gegen Bauer Knop

So steht es im Flensburger Tageblatt vom 11. 09.2018.

Ein Sieg…?

Wohl eher eine Niederlage im Sinne der Bemühungen um den Abbau der Politikverdrossenheit der Bürger; oder der Einbindung des Bürgerwillens in den Planungsprozess der Stadtverwaltung.

Hier der gesamte Artikel mit online Kommentaren:

Juristische Niederlage für den Taruper Landwirt Ingo Knop. Die Kammer für Baulandsachen am Kieler Landgericht hat entschieden, dass die sogenannte vorzeitige Besitzeinweisung von rund acht Hektar Land durch die Stadt Flensburg rechtmäßig war. Um nicht erst das Enteignungsverfahren abwarten zu müssen und den Bau des vierten Bauabschnittes der Kreisstraße 8 (K8) zu beschleunigen, hatte sich die Verwaltung im Herbst 2017 die benötigten Flächen von Bauer Knop im Eilverfahren gesichert. Paragraph 116 des Baugesetzbuches macht dies möglich, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Enteignungsverfahren nicht bis zum Schluss abzuwarten.

Laut Landgericht lag dieser Fall vor. Der Stadt Flensburg hätte ohne den Besitz der Flächen gedroht, dass die K8 auf Dauer überhaupt nicht wie geplant fertig gestellt werden kann. Zudem hätte sich ihr Anteil an den Kosten für die drei bereits fertiggestellten Bauabschnitten deutlich erhöhen können, wenn eine Bauverzögerung des vierten Abschnittes zur Rückführung von Landeszuschüssen geführt hätte. Hiergegen habe das Interesse von Bauer Knop zurückstehen müssen, die Flächen bis zum Ende des Enteignungsverfahren zu behalten.  Dies teilte das Gericht mit. Juristisch ist  der Fall Bauer Knop noch nicht zu Ende. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich derzeit noch mit einer Normenkontrollklage gegen den Bau der K8.

– Quelle: https://www.shz.de/20988612 ©2018


Es folgen die Kommentare zu diesem Artikel, welche nur im Online Auftritt der shz zu lesen sind.

Alle Kommentare stammen von der – Quelle: https://www.shz.de/20988612 ©2018.

Der besseren Lesbarkeit geschuldet habe ich mir erlaubt die Reihenfolge der Kommentare umzukehren, also der älteste zuerst.


11.09.2018 | 07:17 Uhr
Kay Peters
Registriert seit: 09.03.2010 Beiträge: 1381

Ein seltsames Urteil

Die Stadt durfte sich nehmen, was sie zu brauchen meinte, ohne auf eine rechtsgültige Entscheidung zu warten.
Weil sie es ja sonst nicht bekommen hätte.

Und weil sie sonst Opfer ihrer eigenen Unfähigkeit geworden wäre, den Bau einer Strasse in zig Jahren ordentlich, ohne Tricks und ohne Enteignung zu planen und durchzuführen.

Wenn man diese Logik mal auf das ganz normale Leben anwenden würde, herrschte Anarchie und das Recht des Stärkeren. Hier verkündet ein Gericht, was auch schon an anderer Stelle der Stadt einen Ausnahmastatus bescheinigt hat, warum das in Ordnung geht.

Und die Initiatorin dieses Verfahrens will „aufstehen“ für mehr Gerechtigkeit und Demokratie! Ihr Handeln diskreditiert diese Bewegung, ihre Partei und das Amt des Oberbürgermeisters und Verwaltungschefs: statt Ordnung in ihre klüngelgesteuerte Verwaltung zu bringen, hat sie sich deren Unfähigkeit und deren hinterhältige Tricks auf die eigenen Fahnen geschrieben.
Sie sollte vor Scham im Boden versinken…


11.09.2018 | 07:41 Uhr
Markus Vormann
Registriert seit: 02.11.2010 Beiträge: 83

Ich hoffe,

dass Herr Knop die Kraft und die finanziellen Mittel hat, diesen Streit höchst- und letztinstanzlich zu klären. Erst dann werden er und die Stadt, aber auch die Wählerinnen und Wähler Klarheit haben.
Ich glaube jedoch, dass das Kapitel „Lange“ dann schon geschlossen und die Pensionierung eine neue Planungsamtspitze erfordert hat. Den ggf. anfallenden Schaden für den Haushalt der Stadt muss dann jemand anderes tragen.


Kay Peters

11.09.2018 | 12:47 Uhr

Was ja

wohl das Kalkül bei der Sache ist.


Rudi Freundlich

11.09.2018 | 15:14 Uhr

Die Bürgerinitiative sollte….

… ein Spendenkonto einrichten damit Herr Knop gestärkt wird. Meine Spenden Zusage hat er.


11.09.2018 | 11:56 Uhr
Marcus Jepsen
Beiträge: 14

Wenn das der Rechtsstaat ist,

dann müssen sich dessen Vertreter nicht wundern, wenn immer weniger Menschen bereit sind, sich für ihn einzusetzen.

Solche Urteile erodieren das Vertrauen der Bürger in Staat, Politik und Verwaltung und bereiten den Boden für Populisten jeglicher Couleur.


11.09.2018 | 12:48 Uhr | bearbeitet
Rainer Böhm
<Beiträge: 41

Abwarten wie das Enteignungsverfahren ausgeht..

Es geht ja hier nur um die Durchführung – nicht um die Sache.

Wie hoch ist eigentlich die Sicherheitsleistung der Stadt ?

Baugesetzbuch § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung

„(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. 2Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. 3Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.“

Wie teuer werden für uns Steuerzahler die Entschädigungszahlungen ?

Wurden Rückstellungen durch die Stadt gebildet ? Könnte der Landesrechnungshof ja mal prüfen…

Siehe:

„(6) 1Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.“


11.09.2018 | 15:33 Uhr
Tomas Kuttich
Registriert seit: 22.07.2016 Beiträge: 328

Laien halt…

Für die, die Recht mit dem Bauch und nicht mit dem Kopf beurteilen:

Art. 14 GG

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das private Interesse grundsätzlich.


Rudi Freundlich

11.09.2018 | 17:43 Uhr

Überwiegt das Interesse..

.. der Allgemeinheit in diesem Fall wirklich ? Wenn ich dies richtig verfolgt habe, gibt es/gab es durchaus Alternativen zu der jetzt geplanten Trassenführung.


Kay Peters

11.09.2018 | 18:00 Uhr

Wenn das Interesse der Allgemeinheit

sich nicht aus einer unabweisbaren Tatsache herleitet, sondern mühsam herbeiformuliert und dafür sogar ein B-Plan geändert und neu beschlossen werden muss, kann man davon ausgehen, dass das lediglich ein Feigenblatt für handfestere Interessen ist.
Die ja auch der unvergessene CDU Mann Döring in der entscheidenden Sitzung wortgewaltig verteten hat, um dann mit augenzwinkernder Verständigung mit Schröders die Verkehrsentlastung Tarups als dem Interesse der Allgemeinheit dienend hinzuzufügen…


Frank Böhm

11.09.2018 | 18:34 Uhr

Zumindest die Entschaedigung

wird ja leicht festzustellen sein, wenn grosse Teile anschliessend als teures Bauland verkauft werden. Gut, dass der Plan schon vorher geleakt ist, damit duerfte der geplanten Argumentationskette der Stadt ein noch dickerer Strich durch die Rechnung gemacht worden sein – so eine Planung hat ja schliesslich auch „etwas“ Vorlauf. Und fuer Dringlichkeit und Gemeinwohl ist da die Luft auch *sehr* duenn.


11.09.2018 | 17:56 Uhr
Markus Vormann
Registriert seit: 02.11.2010 Beiträge: 83

Herr Kuttich,

Sie zitieren einen Gesetzestext. Das ist einfach. Nicht ganz so einfach ist die Abwägung des Begriffes „Gemeinwohl“. Auch mit Blick auf die Folge der einzelnen Schritte, die Politik und Verwaltung gegangen sind, bleiben viele Fragen. Daher ein anhängiges Normenkontrollverfahren.
Wer immer Grundeigentum besitzt muss sicher sein können, dass Willkür ihm den Besitz nicht nehmen kann. Dies ist im vorliegenden Fall zu klären.
Völlig außer Acht werden die bereits erwähnten Alternativen zur Trassenführung gelassen. Ich erwarte mit Spannung die weiteren Prozesse und die gerichtlichen Entscheidungen.
Grundeigentümer, die in den Focus er städtischen Planung geraten und damit auch dem so vehement vorgebrachten Argument des „Allgemeinwohls“ gegenüberstehen, sind nicht zu beneiden.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert